Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Sie

  • besitzen die deutsche Approbation als Apothekerin oder Apotheker und
  • die dafür erforderliche Zuverlässigkeit . Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, fortan sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Hierbei kommt es auf eine Bewertung von Fakten im Einzelfall an. Die zuständige Apothekenkammer wird daher von den Regierungspräsidien um eine Stellungnahme zur Zuverlässigkeit gebeten.
  • sind voll geschäftsfähig,
  • versichern eidesstattlich, dass Sie keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen haben, die gegen bestimmte Regelungen des Apothekengesetzes verstoßen.
  • legen auf Verlangen der zuständigen Behörde auch andere Verträge vor, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen,
  • weisen nach, dass Sie über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen,
  • sind gesundheitlich geeignet für die Leitung einer Apotheke und
  • teilen mit, ob und an welchem Ort in einem anderen EU-/EWR-Staat Sie eine oder mehrere Apotheken betreiben.

Approbierten Antragstellenden die nicht nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren die pharmazeutische Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland bestanden haben, ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.

Dies gilt nicht für approbierte Antragstellende , deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers/beziehungsweise einer Apothekerin mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland ausgeübt haben.