Wenn Sie eine Apotheke betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie können die Erlaubnis für Ihre Einzelapotheke oder Ihre Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken beantragen.
Die Erlaubnis wird Ihnen persönlich und für festgelegte Räumlichkeiten erteilt. Die Erlaubnis verpflichtet Sie zur persönlichen Leitung einer Apotheke in eigener Verantwortung. Wenn Sie mehrere öffentliche Apotheken betreiben möchten, müssen Sie die Hauptapotheke persönlich führen und für jede weitere Filialapotheke eine Apothekerin oder einen Apotheker als verantwortliche Person benennen. Die verantwortliche Person muss dieselben Verpflichtungen erfüllen, wie sie im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter festgelegt sind. Mehrere Personen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betreiben; jede Gesellschafterin beziehungsweise jeder Gesellschafter benötigt dann eine eigene Erlaubnis zum Betreiben der Apotheke.
Bei einer Neuerrichtung oder Verlegung erfolgt im Rahmen des Verfahrens eine Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde.