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Nachweise der Sachkenntnis, beispielsweise durch:

  • abgeschlossenes Pharmaziestudium
  • Approbation als Apotheker
  • Hochschulstudium der Chemie, Biologie, Humanmedizin, Veterinärmedizin in Verbindung mit weiteren Nachweisen wie beispielsweise theoretischem und praktischem Unterricht in bestimmten Grundfächern (§15 Arzneimittelgesetz)
  • abgeschlossene Ausbildung als Drogistin oder Drogist
  • Abschlussprüfung als Apothekenhelferin oder Apothekenhelfer beziehungsweise pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
  • abgeschlossene Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Nachweis, dass Sie vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben:
    • eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder
    • eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Funktion, mit frei verkäuflichen Arzneimitteln

Hinweis: Können Sie diese Nachweise nicht erbringen, müssen Sie eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen. Sie müssen sich bei der Industrie- und Handelskammer anmelden, in deren Bezirk Ihr Beschäftigungsort oder Ihre Aus- oder Fortbildungsstätte oder Ihr Wohnort liegt.