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Inhalt
  • Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt,
  • die Unternehmerin oder der Unternehmer oder
  • die Krankenkasse

meldet Ihre vermutliche Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Hinweis: Bisher war es für einige in der Liste aufgeführten Erkrankungen (zum Beispiel Haut-, Asthma- und Wirbelsäulenerkrankungen oder Sehnenscheidenentzündung) Voraussetzung, dass die krankmachende Tätigkeit aufgegeben wurde. Die Voraussetzung fällt seit Januar 2021 weg.