- Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt,
- die Unternehmerin oder der Unternehmer oder
- die Krankenkasse
meldet Ihre vermutliche Berufskrankheit an die Berufsgenossenschaft.
Hinweis: Bei einigen in der Liste aufgeführten Erkrankungen (zum Beispiel Haut-, Asthma- und Wirbelsäulenerkrankungen oder Sehnenscheidenentzündung) setzt die Anerkennung als Berufskrankheit voraus, dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde.