- Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt,
- die Unternehmerin oder der Unternehmer oder
- die Krankenkasse
meldet Ihre vermutliche Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Hinweis: Bisher war es für einige in der Liste aufgeführten Erkrankungen (zum Beispiel Haut-, Asthma- und Wirbelsäulenerkrankungen oder Sehnenscheidenentzündung) Voraussetzung, dass die krankmachende Tätigkeit aufgegeben wurde. Die Voraussetzung fällt seit Januar 2021 weg.