Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht setzt keine Geschäftsfähigkeit, sondern die Einwilligungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten voraus.
Hinweis: Entbinden Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin nicht von der Schweigepflicht, muss er oder sie Sie über die Folgen aufklären.