für Schritt 1 der Einschulungsuntersuchung:
- Sie und Ihr Kind haben in Baden-Württemberg den Erstwohnsitz.
- Ihr Kind ist bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres vier Jahre alt.
für Schritt 2 der Einschulungsuntersuchung:
- Sie und Ihr Kind haben in Baden-Württemberg den Erstwohnsitz.
- Ihr Kind wird mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig oder wurde bereits zur Grundschule angemeldet.