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Sie sind Mitglied einer Steuerberaterkammer in Baden-Württemberg. Für Sie ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtend.

Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie

  • erst nach Ihrem 65. Geburtstag Mitglied einer Steuerberaterkammer werden oder
  • berufsunfähig sind.

Hinweis: Mitglieder des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen können auf Antrag dem Versorgungswerk der Steuerberater beitreten.