- für einen möglichen Befreiungsantrag: Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen
- für einen möglichen Ermäßigungsantrag: Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
- Darüber hinaus sind in der Satzung des Versorgungswerks weitere Fristen geregelt.
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