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Sie sind Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg.

Für Sie ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk grundsätzlich verpflichtend.

Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nach der Satzung des Versorgungswerks ausgeschlossen, wenn Sie

  • erst nach Ihrem 62. Geburtstag Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden oder
  • berufsunfähig sind.

Auf Antrag können Sie von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach der Satzung des Versorgungswerks unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden.

Hinweis: Näheres zu den Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft finden Sie in der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg.

Patentanwälte mit Kanzleisitz in Baden-Württemberg können auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen werden, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen.