Sie sind Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg.
Für Sie ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtend.
Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie
- erst nach Ihrem 45. Geburtstag Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden oder
- berufsunfähig sind.