Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind alle Mitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg verpflichtet.
Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie
- zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Teilnahme am Versorgungswerk beginnen würde, 45 Jahre oder älter oder
- zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind oder
- eigene Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben.