Sie sind Mitglied in einer der folgenden Kammern:
- Architektenkammer Baden-Württemberg,
- Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein und
- Hamburgische Architektenkammer
Für Sie ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtend.
Eine Teilnahme am Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie
- zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Teilnahme am Versorgungswerk beginnen würde, die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
- zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind oder
- eigene Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben.
Hinweis: Befreiungen von der Pflichtteilnahme sind möglich für:
- als Angestellte eingetragene Mitglieder der Architektenkammer, solange sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen
- Mitglieder der Architektenkammer, die zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft begründet wird, bereits einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören