Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Sie sind Mitglied in einer der folgenden Kammern:

  • Architektenkammer Baden-Württemberg,
  • Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein und
  • Hamburgische Architektenkammer

Für Sie ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk verpflichtend.

Eine Teilnahme am Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie

  • zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Teilnahme am Versorgungswerk beginnen würde, die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
  • zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind oder
  • eigene Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben.

Hinweis: Befreiungen von der Pflichtteilnahme sind möglich für:

  • als Angestellte eingetragene Mitglieder der Architektenkammer, solange sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen
  • Mitglieder der Architektenkammer, die zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft begründet wird, bereits einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören