für die Anerkennung als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure:
Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure können natürliche Personen anerkannt werden, die
- zum Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr vollendet haben,
- ein Studium des Bauingenieurwesens an einer Technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens vier Jahren voraussetzt oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen haben,
- mindestens während der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrags praktische Erfahrung gesammelt haben,
- die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen,
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
- den Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs gewachsen sind und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden.
für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern:
- Der Geschäftssitz soll nach Baden-Württemberg verlegt werden.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist in einem anderen Bundesland als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt.
- Die Anerkennungsvoraussetzungen in diesem Bundesland sind gleichwertig.
- Der Antragsteller ist höchstens 67 Jahre alt.
für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz:
Natürliche Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz niedergelassen sind und dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen, sind berechtigt, als Prüfingenieure Aufgaben nach der BauPrüfVO auszuführen, wenn sie
- hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
- dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.