Sie müssen der Rechtsanwaltskammer jährlich eine Bescheinigung über Ihre Berufszugehörigkeit von der zuständigen Stelle im Herkunftsstaat vorlegen.
Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft
Zur deutschen Rechtsanwaltschaft können Sie zugelassen werden, wenn Sie
- als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder niedergelassene europäische Rechtsanwältin
- mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts tätig waren.
Die genauen Voraussetzungen finden Sie in § 11 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG).