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Die Aufnahme müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Hinweis: Den Antrag und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in deutscher Sprache einreichen. Dem Antrag ist gemäß § 3 Abs. 2 EuRAG eine Bescheinigung der im Herkunftsland zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen.

Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, vereidigt Sie die Rechtsanwaltskammer als Mitglied. Die Aufnahme gilt unbefristet.