Diese Rente können Personen erhalten, die
- vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben und
- die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen
- Zu dieser Wartezeit zählen: Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II - vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 - oder Übergangsgeld, Zeiten der Kindererziehung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege, freiwillige Beitragszeiten), Ersatzzeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige Beschäftigung (vor 2013 versicherungsfreier 400-Euro-Job, ab 2013 von der Versicherungspflicht befreiter 450-Euro-Job) sowie Zeiten aus einem Rentensplitting.
Sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Beispiel aufgrund einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung, aufgrund eines Arbeitsunfalls oder innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung eingetreten ist, kann ein Rentenanspruch unter erleichterten Bedingungen bestehen. Lassen Sie sich gegebenenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.