Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG):
- §§ 16 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) - Teil 4 Feststellungeiner gleichwertigen Berufsqualifikation
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV)