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Voraussetzungen sind:

  • Volljährigkeit
  • Eignung
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
  • Zuverlässigkeit
  • Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache

Sie besitzen die erforderlichen Fachkenntnisse, wenn Sie über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügen und

  • entweder im Inland eine Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden haben
  • oder im Ausland eine Prüfung bestanden haben, die von einer zuständigen deutschen Selle als gleichwertig anerkannt wurde.

Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz sind, benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit.

Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises ist die "Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher" beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

Gerichtsdolmetscherinnen und -dolmetscher sowie Urkundenübersetzerinnen und -übersetzer können die erforderlichen Fachkenntnisse statt mit einer Prüfung auch auf andere Weise nachweisen, wenn es für die betreffende Sprache im Inland keine staatliche oder gleichwertige Prüfung gibt. Voraussetzung ist, dass ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht.