Voraussetzungen sind:
- Volljährigkeit
- Geeignetheit
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Zuverlässigkeit
- Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache
Sie besitzen die erforderlichen Fachkenntnisse, wenn Sie über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügen und
- entweder im Inland eine Dolmetscher- oder Üebrsetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden haben
- oder im Ausland eine Prüfung bestanden haben, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannt wurde.
- Dolmetscher und Dolmetscherinnen oder Übersetzer und Übersetzerinnen aus Staaten, die nicht der EU-/EWR oder der Schweiz angehören: zusätzlich Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises ist die "Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher" beim Regierungspräsidium Karlsruhe.
Gerichtsdolmetscher und Urkundenübersetzer können die erforderlichen Fachkenntnisse statt mit einer Prüfung auch auf andere Weise nachweisen, wenn es für die betreffende Sprache im Inland keine staatliche oder gleichwertige Prüfung gibt. Voraussetzung ist, dass ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht.