In die Architektenliste Baden-Württemberg trägt die zuständige Stelle ein, wer
- den Wohnsitz oder die berufliche Niederlassung in Baden-Württemberg hat oder in Baden-Württemberg überwiegend beschäftigt ist und
- die Berufsbefähigung nach dem Architektengesetz besitzt.
Hinweis: Angehörige der EU-/EWR-Staaten sowie Drittstaatsangehörige ohne Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg können vorübergehend Dienstleistungen auf dem Gebiet der Architektur erbringen. Sie müssen dies der Architektenkammer anzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen.