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Höhe:

ab 2025: 80 % der Aufwendungen, höchstens EUR 4.800 je Kind und Kalenderjahr.

bis 2024: 2/3 der Aufwendungen, höchstens EUR 4.000 je Kind und Kalenderjahr.

Art:

Die anzuerkennenden Aufwendungen mindern Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Einkommensteuerbescheid.

Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, sind nur 80 % (bis 2024: 2/3) der in diesem Teil des Kalenderjahres angefallenen Kosten förderfähig, maximal EUR 4.800 (bis 2024: EUR 4.000).

Beispiel: Das Kind wird im Juli des Kalenderjahres 14 Jahre alt. Dann erkennt die zuständige Stelle nur die Kosten an, die von Januar bis Juli entstanden sind.