- Sie besitzen ein Fluggerät und wollen es steigen lassen.
- Sie haben eine ausreichende Lufthaftpflichtversicherung.
- Das Steuern der Drohne fällt unter die § 21a Abs. 1 oder § 21b Abs. 1 Luftverkehrsordnung. Nutzen Sie die Entscheidungshilfe des Regierungspräsidiums Stuttgart.
Inhalt