- das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren beziehungsweise der Aufhebung der Lebenspartnerschaft befasst ist
- ist kein Verfahren anhängig: normalerweise das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin gewöhnlich aufhält
Hinweis: Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beraten.