- Es besteht eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
- Es handelt sich um einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit (zum Beispiel eine Familiensache).
- Der Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss setzt voraus:
- die Bedürftigkeit der anspruchstellenden Person und
- die Leistungsfähigkeit der oder des zum Vorschuss Verpflichteten und
- eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und
- eine fehlende Mutwilligkeit, da der Anspruch nur nach den Grundsätzen der »Billigkeit« besteht.
Das heißt, dass der Vorschussanspruch nicht nur bei von vornherein aussichtslosen Klagen/Anträgen entfällt, sondern auch bei solchen, die als mutwillig anzusehen sind.
Beispiel: Wenn keine Aussichten bestehen, den Anspruch nach gewonnenem Prozess im Wege der Zwangsvollstreckung auch tatsächlich durchzusetzen, dann haben Sie keinen Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss.
Wenden Sie sich für weitere Beratung an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.