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Inhalt
  • Es besteht eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
  • Es handelt sich um einen Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit (zum Beispiel eine Familiensache).
  • Der Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss setzt voraus:
    • die Bedürftigkeit der anspruchstellenden Person und
    • die Leistungsfähigkeit der oder des zum Vorschuss Verpflichteten und
    • eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und
    • eine fehlende Mutwilligkeit, da der Anspruch nur nach den Grundsätzen der »Billigkeit« besteht.
      Das heißt, dass der Vorschussanspruch nicht nur bei von vornherein aussichtslosen Klagen/Anträgen entfällt, sondern auch bei solchen, die als mutwillig anzusehen sind.
      Beispiel: Wenn keine Aussichten bestehen, den Anspruch nach gewonnenem Prozess im Wege der Zwangsvollstreckung auch tatsächlich durchzusetzen, dann haben Sie keinen Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss.

Wenden Sie sich für weitere Beratung an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.