Einigen Auslandsvertretungen fehlt aufgrund der Verhältnisse im jeweiligen Land die Möglichkeit, Urkunden ausreichend überprüfen zu können.
Die im Ausland tätigen deutschen Konsulate können im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden im Einzelfall eine eingeschränkte Überprüfung vornehmen.
Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden aus einem dieser Länder benötigen, beispielsweise etwa für die Anmeldung zur Eheschließung oder die Anlegung eines Familienbuchs, können eine solche Überprüfung verlangen.
Die Kosten müssen Sie bezahlen.
Im Bereich des Personenstandswesens bestehen völkerrechtliche Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten (Bilaterale völkerrechtliche Verträge).
Darin ist vereinbart, dass zwischen den Staaten bestimmte Urkunden nicht legalisiert oder nur zwischenbeglaubigt werden müssen.