Voraussetzungen für die Förderung sind:
- förderungsfähiger Kurs
Das sind Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeitform, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen - oder Gehilfenprüfung liegen.
- Häufig ist eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Fortbildung. Sollten Sie bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, besteht noch ein Förderungsanspruch.
- Ausnahmsweise kann auch eine zweite, weitere Fortbildung gefördert werden. Dies ist der Fall, wenn Sie die notwendige Vorqualifikation erst durch den Abschluss einer ersten nach dem AFBG geförderten Maßnahme erreicht haben (Bsp.: Lehrgang zur Vorbereitung auf den/die Betriebswirt/in des Handwerks nach einer bereits geförderten Aufstiegsfortbildung zum Meister/in).
- Sie
- besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder
- die eines EU-Mitgliedstaat oder eines EWR-Mitgliedstaates oder
- besitzen keine dieser Staatsangehörigkeiten, dann müssen die Kriterien des Aufenhalts- und Niederlassungsgesetzes erfüllt sein.