Für Ihre berufliche Fortbildung können Sie finanzielle Unterstützung (»Aufstiegs-Bafög«) erhalten.
Die Förderung bezieht sich auf
- alle Berufsbereiche einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe und die Erzieherausbildung in Baden-Württemberg sowie
- alle Zeitmodelle (Vollzeit, Teilzeit, mediengestützt oder Fernunterricht).
Ausnahmen sind möglich.
Mit Leistungen nach dem AFBG werden Sie gefördert, wenn Sie sich auf einen der folgenden Fortbildungsabschlüsse vorbereiten:
- Handwerksmeister
- Industriemeister
- Erzieher
- Techniker
- Fachkaufmann
- Betriebswirt/in oder
- auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen.
Hinweis: Auch Bachelorabsolventinnen oder -absolventen, die zusätzlich eine Aufstiegsforbildung anstreben und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können eine AFBG-Förderung erhalten.
Eine Altersgrenze besteht nicht.
Förderungshöchstdauer
Für eine Fortbildung:
- in Vollzeit: höchstens 36 Monate
- in Teilzeit: höchstens 48 Monate
- die in Kursabschnitten und nicht als zusammenhängender Kurs stattfindet, liegt der maximale Zeitrahmen bei
- Vollzeitmaßnahmen: 36 Monate
- Teilzeitmaßnahmen: 48 Monate
Die Abschnitte müssen Sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durchlaufen.
Wenn Sie Abschnitte abwechselnd in Vollzeit und Teilzeit wahrnehmen, legt die zuständige Behörde die Förderungshöchstdauer und den maximalen Zeitrahmen individuell fest.
Wenn Sie die Fortbildung unterbrechen oder abbrechen, müssen Sie die zuständige Stelle sofort unterrichten. Sonst drohen förderrechtliche Konsequenzen.
Höhe der Leistungen
- Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in tatsächlich anfallender Höhe, höchstens jedoch 15.000 Euro, unabhängig vom Einkommen und Vermögen
Davon erhalten Sie 50 Prozent als Zuschuss, den Rest als zinsgünstiges Bankdarlehen. Das Darlehen ist während der Fortbildung und danach zwei Jahre, insgesamt höchstens sechs Jahre, zins- und tilgungsfrei. - Für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit im Handwerk (Prüfungsstück) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen: bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu 2.000 Euro,
Davon erhalten Sie 50 Prozent als Zuschuss. - Teilnehmende an Vollzeitlehrgängen erhalten monatlich zusätzlich einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Höhe ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen beziehungsweise dem Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau bzw. Ihre Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin
- Alleinstehende ohne Kind: höchstens 841 Euro
- Alleinerziehende mit einem Kind: 1.076 Euro
Der Kindererhöhungsbetrag für jedes Kind beträgt 235 Euro, davon werden 100 % als Zuschuss gewährt. - Verheiratete ohne Kind: 1.076 Euro
- Verheiratete mit einem Kind: 1.311 Euro
Der Kindererhöhungsbetrag für jedes Kind beträgt 235 Euro, davon werden 100 % als Zuschuss gewährt.
- Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 150 Euro pro Kind (bis zum 14. Lebensjahr) als Kinderbetreuungskosten. Es darf keine weitere volljährige Person im Haushalt wohnen.