In Deutschland ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Passbehörde ist
für deutsche Staatsangehörige in Deutschland:
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):
- Für Passangelegenheiten im Ausland sind die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
- Ihren Passantrag muss auch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde im Inland bearbeiten, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.