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Die Wohnungsbauprämie können Sie beantragen, wenn

  • Sie spätestens am Ende des Sparjahres 16 Jahre alt geworden sind,
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder im Sparjahr höchstens
    • 35.000 Euro (bis 2020: 25.600 Euro) beträgt, wenn Sie ledig sind, oder
    • 70.000 Euro (bis 2020: 51.200 Euro) beträgt, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.

Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um vermögenswirksame Leistungen (VL) handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden.