Diese Personen und Einrichtungen müssen Anträge an das BAFA innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage stellen:
- Privatpersonen
- Kommunen,
- kommunale Gebietskörperschaften,
- kommunale Zweckverbände und
- gemeinnützige Organisationen (zum Beispiel eingetragene Vereine)
Folgende Personen und Einrichtungen müssen Anträge auf Investitionszuschüsse unbedingt vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages) einreichen:
- kleine oder mittlere Unternehmen (KMU),
- Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder
- freiberuflich Tätige
Bei der Innovationsförderung gelten abweichende Fristen.