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Diese Personen und Einrichtungen müssen Anträge an das BAFA innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage stellen:

  • Privatpersonen
  • Kommunen,
  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • kommunale Zweckverbände und
  • gemeinnützige Organisationen (zum Beispiel eingetragene Vereine)

Folgende Personen und Einrichtungen müssen Anträge auf Investitionszuschüsse unbedingt vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages) einreichen:

  • kleine oder mittlere Unternehmen (KMU),
  • Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder
  • freiberuflich Tätige

Bei der Innovationsförderung gelten abweichende Fristen.