Eine geförderte Energieberatung können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn
- das Gebäude im Bundesgebiet liegt
- der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegt.
- das Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient.
- die beratende Person in der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutsche Energie-Agentur (dena) in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude gelistet ist.
Wohneinheiten werden in einem Nichtwohngebäude getrennt bilanziert. Beheizte Nichtwohngebäude, die künftig als Wohngebäude genutzt werden sollen (Umwidmung), können ebenfalls Gegenstand einer Beratung sein