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Verhinderungspflege

(Ab Pflegegrad 2)
Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung je Kalenderjahr für längstens 6 Wochen - bis maximal 1612 Euro. Weiterzahlung von 50% Pflegegeld bis zu jeweils 4 Wochen.
Wenn diese Leistung nicht ausreicht, kann der im Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege (maximal 50 % des Leistungsbetrages) auch für Leistungen der Verhinderungspflege eingesetzt werden. Anspruch erst 6 Monate nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit.