Entlastungsleistungen
(Ab Pflegegrad 1)
Alle Personen mit einem Pflegegrad können 131 € mtl. zur Entlastung einsetzen.
Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch der pflegebedürftigen Person ausgezahlt, sondern entstandene Kosten werden im Nachhinein durch die Pflegekasse erstattet. Erstattet werden zum Beispiel:
- Betreuungsangebote für pflegebedürftige Menschen in der eigenen Häuslichkeit oder in einer Betreuungsgruppe
- Angebote zur Entlastung im Alltag wie z.B. Einkaufen, Hauswirtschaft, Fahrdienste, Botengänge)
- Bei Personen mit PG 1 kann der Entlastungsbetrag auch für die Körperpflege genutzt werden.
Außerdem kann man mit dem Entlastungsbetrag den Eigenanteil der Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege bezahlen.
Der Entlastungsbetrag verfällt nicht monatlich, man kann ihn ansparen. Erst im Folgejahr am 30. Juni verfallen die nicht genutzten Ansprüche des Vorjahres.
Bis zu 40 % des Betrages für Pflegesachleistungen können für Entlastungsleistungen genutzt werden.
NEU seit Dezember 2024:
Der Entlastungsbetrag kann nun auch für die Abrechnung von privaten Personen, den sogenannten ehrenamtlichen Einzelhelfer*innen, genutzt werden. Weitere Informationen und die notwendigen Formulare zur Abrechnung sind hier zu finden: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/pflege/ehrenamt-und-selbsthilfe/anerkennung-einzelhelfende