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Entlastungsleistungen

(Ab Pflegegrad 1)
Alle Personen mit einem Pflegegrad können 131 € mtl. zur Entlastung einsetzen.

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch der pflegebedürftigen Person ausgezahlt, sondern entstandene Kosten werden im Nachhinein durch die Pflegekasse erstattet. Erstattet werden zum Beispiel:

  • Betreuungsangebote für pflegebedürftige Menschen in der eigenen Häuslichkeit oder in einer Betreuungsgruppe
  • Angebote zur Entlastung im Alltag wie z.B. Einkaufen, Hauswirtschaft, Fahrdienste, Botengänge)
  • Bei Personen mit PG 1 kann der Entlastungsbetrag auch für die Körperpflege genutzt werden.

Außerdem kann man mit dem Entlastungsbetrag den Eigenanteil der Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege bezahlen.

Der Entlastungsbetrag verfällt nicht monatlich, man kann ihn ansparen. Erst im Folgejahr am 30. Juni verfallen die nicht genutzten Ansprüche des Vorjahres.

Bis zu 40 % des Betrages für Pflegesachleistungen können für Entlastungsleistungen genutzt werden. 

NEU seit Dezember 2024:
Der Entlastungsbetrag kann nun auch für die Abrechnung von privaten Personen, den sogenannten ehrenamtlichen Einzelhelfer*innen,  genutzt werden. Weitere Informationen und die notwendigen Formulare zur Abrechnung sind hier zu finden: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/pflege/ehrenamt-und-selbsthilfe/anerkennung-einzelhelfende