für die Ausstellung der Erfüllungserklärung:
- Entwurfsverfasser nach § 43 LBO für zu errichtende Gebäude
- Ausstellungsberechtigter für Energieausweise nach § 88 GEG für Bestandsmaßnahmen
für den Empfang der Erfüllungserklärung: die zuständige untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-, Stadtverwaltung oder das Landratsamt.