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Enge Kontaktpersonen - wer wird getestet?

Robert-Koch-Institut hat Empfehlungen für den Umgang mit engen Kontaktpersonen überarbeitet

Das Robert Koch-Institut (RKI) hat die Empfehlungen für den Umgang mit engen Kontaktpersonen überarbeitet. „Die Testung von allen engen Kontaktpersonen, den sogenannten K1-Personen, ist nicht mehr vorgesehen“, informiert Evelyn Bressau, Leiterin des Gesundheitsamtes des Ortenaukreises. „Die Testung wird nun als Einzelfallentscheidung eingestuft. Die Indikation zum Test wird vom behandelnden Arzt gestellt. Eine Beauftragung durch die Gesundheitsämter ist nicht mehr erforderlich“, ergänzt Doris Reinhardt, Pandemiebeauftragte der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg für den Ortenaukreis.

Mit der Neu-Strukturierung soll eine Balance zwischen der frühzeitigen Erkennung von Fällen, dem Schutz von vulnerablen Personengruppen (kranke, ältere und pflegebedürftige Menschen) und den vorhandenen Testkapazitäten geschaffen werden.

 

Nach RKI-Empfehlung sollen weiterhin alle K1-Kontaktpersonen getestet werden, die Corona-Symptome zeigen. Bei engen Kontaktpersonen ohne Symptome (Asymptomatische Personen) soll der Test soll bevorzugt an Tag 5 bis 7 nach dem Kontakt zur infizierten Person erfolgen. „Bei späterem Bekanntwerden der Kontaktkonstellation ist auch ein Test nach Tag 7 noch sinnvoll“, so Doris Reinhardt. „Wer K1-Kontaktperson ist und nicht getestet wird, erhält aber trotzdem weiterhin eine Quarantäne-Verfügung“, macht die Pandemiebeauftragte klar. Auch verkürze ein negativer Test nicht die Dauer der Quarantäne. „Der Test dient der schnellen Identifikation von asymptomatisch erkrankten Personen. Ein negativer Test hat keinen Einfluss auf die Dauer der Quarantäne. Darüber informieren wir die Personen auch bereits beim Test“, so Reinhardt.

 

Folgende asymptomatische K1-Personengruppen sollen nach RKI-Empfehlung weiter getestet werden:

  • Haushaltsmitglieder von Fällen
  • Mitarbeitende in Krankenhäusern; in Rehakliniken; in der Altenpflege oder Behindertenhilfe (ambulant/stationär), ambulante Tagespflege, Nachbarschaftshilfe; im Rettungsdienst; in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialysepraxen, Heilpraktikerpraxen; in physio-/ergotherapeutischen und logopädischen Praxen; in Kindertagesstätten/Kindergärten u.a. Einrichtungen der Kinderbetreuung; in Grundschulen (Grund: keine Maskenpflicht); bei Feuerwehr, Polizei, THW, etc.
  • andere Kontaktpersonen, für die nach Einschätzung des behandelnden Arztes ein Abstrich erforderlich ist.

 

„Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen oder anderen relevanten Einrichtungen, wie etwa in Alten- oder Pflegeheimen, Massenunterkünfte oder privaten Feiern, werden gesondert betrachtet“, so Bressau. Die Festlegung der abzustreichenden Kontaktpersonen erfolge hierbei grundsätzlich in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und erfasse gegebenenfalls auch nicht enge Kontaktpersonen (K2).

29.10.2020