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Gesetzliche Neuregelungen für Makler und Wohnimmobilienverwalter

Seit dem 1. August benötigen Wohnimmobilienverwalter nach einer gesetzlichen Änderung der Gewerbeordnung eine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit. Die Neuregelung betrifft sowohl Verwalter von Wohnungseigentum als auch Verwalter von Mietwohnungen. Bisher unterlagen nur die gewerbliche Tätigkeit der Grundstücks- und Immobilienmakler, der Darlehensvermittler, der Bauträger und der Baubetreuer einer Erlaubnispflicht.

„Voraussetzung für die Erlaubniserteilung für die Wohnimmobilienverwalter ist neben dem Vorliegen der Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung“, informiert Ordnungsamtsleiterin Andrea Kern vom Landratsamt Ortenaukreis, das für die Erlaubniserteilung zuständig ist. „Außerdem besteht für sie eine Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden, die in einem Zeitraum von drei Jahren zu erfüllen ist“, so Kern. Auch für die Grundstücks- und Immobilienmakler gelte diese Weiterbildungspflicht, zudem für die Beschäftigten von Wohnimmobilienverwaltern und Immobilienmakler, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.

Für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erlaubnispflicht am 1. August 2018 bereits tätig waren, sieht das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019 vor. Die betroffenen Gewerbetreibenden müssen bis zu diesem Zeitpunkt einen Erlaubnisantrag stellen. Sofern eine Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, kann die Ausübung des Gewerbes untersagt werden.

Die Antragsunterlagen und weitere Informationen können auf der Homepage des Ortenaukreises unter dem Suchwort „Makler“ abgerufen werden.

08.08.2018