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Verbrennen pflanzlicher Abfälle nur ausnahmsweise und in engen Grenzen erlaubt

Pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich zu verwerten. Auf diese Vorgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes weist das Landratsamt Ortenaukreis hin. Pflanzenabfälle zu verbrennen ist nur dann zulässig, wenn die Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ist das der Fall, dürfen pflanzliche Abfälle nach der Verordnung der Landesregierung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen nur unter Beachtung folgender Regeln verbrannt werden:

Im Innenbereich ist das Verbrennen grundsätzlich nicht erlaubt. Ein flächenhaftes Abbrennen ist verboten. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Durch Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. In keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden: 200 Meter von Autobahnen, 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen.

Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, außerdem nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind bald in den Boden einzuarbeiten.
Für Waldeigentümer gibt es Sonderregelungen, die in Ausnahmefällen etwa das Verbrennen von Rinde und Reisig im Rahmen der Borkenkäferbekämpfung ermöglichen.  

Das Verbrennen größerer Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde, also der Stadt oder Gemeinde, rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen stellt nach Mitteilung des Landratsamts eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auskunft erteilt Martin Knosp vom Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht, Tel. 0781 805 1317.