Wenn Sie die Voraussetzung der Meisterprüfung nicht erfüllen, können Sie in bestimmten Fällen Ausnahmegenehmigungen oder die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses beantragen:
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO beantragen Wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin keine Meisterprüfung abgelegt haben, können Sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen Wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind, können Sie unter Umständen über eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung nach § 7b HWO beantragen Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter beziehungsweise Ihre Betriebsleiterin möglicherweise eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten.
- Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk nach § 7a HWO beantragen Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, können Sie mit dieser Ausübungsberechtigung auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen.
- Ausländische Berufsabschlusse für HWK-Berufe - anerkennen lassen Wenn Sie einen ausländischen Berufsabschluss haben, können Sie diesen auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss überprüfen lassen.