je nach Ermittlungsaufwand
Die Entscheidung soll möglichst innerhalb eines Monats ab Antragseingang erfolgen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss das Integrationsamt über einen Antrag auf Zustimmung innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Trifft es innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).