Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Als Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim zuständigen Inklusions- und Integrationsamt schriftlich oder elektronisch beantragen.

Bei elektronischer Antragstellung müssen Sie die Daten aus Gründen des Datenschutzes verschlüsselt an das Inklusions- und Integrationsamt übermitteln. Nutzen Sie dafür die Online-Formulare auf der Homepage des KVJS. Der Antrag muss den Kündigungsgrund ausführlich darlegen, insbesondere den Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigung.

Das Inklusions- und Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt und hört dazu den Menschen mit Schwerbehinderung an. Es holt die Stellungnahmen des Betriebs- oder Personalrats beziehungsweise der Mitarbeitendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung ein. Falls erforderlich, schaltet das Inklusions- und Integrationsamt zusätzlich seinen Technischen Beratungsdienst, den Arbeitsmediziner oder Fachleute der berufsbegleitenden Betreuung ein. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.

Das Inklusions- und Integrationsamt muss umfassend und erschöpfend aufklären. So kann es zum Beispiel auch Zeugen anhören.

Das Inklusions- und Integrationsamt prüft die vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe und sucht zunächst auch nach einer Lösung, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Dies kann beispielweise möglich sein durch

  • eine behinderungsgerechte Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder
  • Umsetzung auf einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz.

Das Inklusions- und Integrationsamt versucht in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung zu erzielen. Dieser Aufgabe kann es gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten nachkommen.