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Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist schwerbehindert. Die Schwerbehinderteneigenschaft besteht, wenn

  1. sie offenkundig ist oder
  2. mit dem Schwerbehindertenausweis oder Bescheid der Agentur für Arbeit über eine Gleichstellung nachgewiesen werden kann.

Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft

  1. nicht nachgewiesen ist oder
  2. der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vorher gestellt wurde oder
  3. die zuständige Behörde eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.