In solchen Ausnahmefällen ist eine Kündigung nur möglich, immer dann,
- wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Gesetz über die Elternzeit erfüllt sind: der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg;
- wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Mutterschutzgesetz vorliegen: das Regierungspräsidium.