die Wasserbehörde
Wasserbehörde ist,
- wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
- wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- für Betriebsgelände, wenn sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen 
 a) mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
 b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG oder
 c) mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 WHG genehmigungsbedürftig ist
 d) mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU
 vorhanden ist oder errichtet werden soll: das Regierungspräsidium
