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Lohnsteueranmeldung

Anmeldung und Überweisung der Beträge an das Finanzamt müssen zu folgenden Terminen erfolgen:

  • monatlich bis zum 10. des Folgemonats, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5.000 EUR betrug
  • vierteljährlich bis zum 10. des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Monats (zum Beispiel für das erste Kalendervierteljahr am 10. April), wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr über 1.080 EUR, aber nicht mehr als 5.000 EUR betrug
  • jährlich bis zum 10. Januar des Folgejahres, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 EUR betrug

Im Jahr der Betriebseröffnung ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung abzuführende Lohnsteuer maßgebend, ausgehend vom Steuerbetrag im ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermitteln.