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Sie können Ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeber ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass Sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. Sie können 50% der Arbeitsleistung (nicht der Sachkosten), die direkt in Ihrem Auftrag (nicht über Dritte) erbracht wurde und bei der eine entsprechende Rechnung ausgewiesen ist (Arbeitsleistung muss separat auf der Rechnung ausgewiesen sein), von der Ausgleichsabgabe abziehen. Die Aufträge müssen im entsprechenden Anzeigejahr von der Werkstatt ausgeführt und von Ihnen bezahlt worden sein. Die Anrechnung erfolgt im Folgejahr.