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Die Ausgleichsabgabe bei unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen beträgt derzeit (für alle ab 01.01.2024)

  1. 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
  2. 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  3. 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent,
  4. 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.

Abweichend davon beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für Menschen mit Schwerbehinderung (§ 160 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 SBG IX):

  1. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Menschen mit Schwerbehinderung 140 Euro.
  2. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null Menschen mit Schwerbehinderung 210 Euro.
  3. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null Menschen mit Schwerbehinderung 410 Euro.

Säumniszuschlag: Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Inklusions- und Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit (ab dem 1. April). Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate in Verzug, erlässt das Inklusions- und Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung (Mahn- und Vollstreckungsverfahren) ein.