Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen:
Mehrere Betriebsteile einesArbeitgebers sind zusammenzufassen.- Für Kleinbetriebe bestehen Sonderregelungen (§ 154 SGB IX) bezüglich der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung:
- Arbeitgeber mit weniger als 20 Mitarbeitern sind von der Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung ausgenommen.
- Für Arbeitgeber mit 20 bis 39 Mitarbeitern gilt die Pflicht, mindestens einen Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen.
- Bei 40 bis 59 Mitarbeitern sind es zwei Pflichtplätze.