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Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen:


  • Mehrere Betriebsteile einesArbeitgebers sind zusammenzufassen.
  • Für Kleinbetriebe bestehen Sonderregelungen (§ 154 SGB IX) bezüglich der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung:
    • Arbeitgeber mit weniger als 20 Mitarbeitern sind von der Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung ausgenommen.
    • Für Arbeitgeber mit 20 bis 39 Mitarbeitern gilt die Pflicht, mindestens einen Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen.
    • Bei 40 bis 59 Mitarbeitern sind es zwei Pflichtplätze.