Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) haben, müssen auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen müssen, ist abhängig von der Betriebsgröße. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.