Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG):
- § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV):
- § 20 Absatz 4
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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV):