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Inhalt

Für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:

  • innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
  • sofort, spätestens aber bei Tätigkeitsaufnahme bei Personen, die Sie in den folgenden Wirtschaftszweigen beschäftigen:
    • Baugewerbe
    • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
    • Personenbeförderungsgewerbe
    • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
    • Schaustellergewerbe
    • Unternehmen der Forstwirtschaft
    • Gebäudereinigungsgewerbe
    • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
    • Fleischwirtschaft
    • Prostitutionsgewerbe
    • im Wach- und Sicherheitsgewerbe

für die vollständige Meldung:

  • innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung