- für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:
- innerhalb von sechs Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
- sofort, spätestens aber bei dessen Aufnahme bei Personen, die Sie in den folgenden Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe
- für die vollständige Meldung: innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme
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