- persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers beziehungsweise der mit der Leitung des Wochenmarkts beauftragen Person.
 - Die Durchführung des Wochenmarkts darf dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen.
 - Der Schutz der Anbieter und der Besucher des Marktes vor Gefahren für Leben oder Gesundheit muss gewährleistet sein.
 - Es dürfen keine erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sein.
 - Es dürfen nur die folgenden Waren auf Wochenmärkten angeboten werden: 
- Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke
Alkoholische Getränke sind unter anderem nur zugelassen, wenn sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden. - Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
 - rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme von größerem Vieh
 
 - Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke
 
Hinweis: Daneben können eventuell weitere Waren des täglichen Bedarfs zugelassen werden, z.B. Haushaltswaren. Näheres ist in der jeweiligen Marktordnung der Gemeinde geregelt.